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Schriftliche Prüfung vom 20.03.2019 - Kommentar

26.04.2019

Kommentar zur schriftlichen Prüfung für den Heilpraktiker, eingeschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie, vom 20.03.2019.

In dieser Prüfung gab es überdurchschnittlich viele Fragen aus dem Bereich F4 „Neurotische, Belastungs- und somatoforme Störungen“ (insgesamt 6) sowie insgesamt 4 Fragen zur depressiven Episode.

Es gab auch Fragen zu Gebieten, die sonst eher selten gestellt werden, nämlich zur Diagnostik, zu Chorea Huntington (Wiederholungsfrage!) und seit langer Zeit mal wieder zu den Psychosomatosen (Erkrankungen, bei denen psychische Faktoren bei der Krankheitsentstehung oder –verschlimmerung mitwirken) - hierzu habe ich einen zusätzlichen Blogeintrag geschrieben - siehe
hier.

Zu Unsicherheiten führten v. a. eine Frage zur freiheitsentziehenden Unterbringung eines Betreuten sowie eine Frage zum Wechsler-Intelligenztest, die bereits in der Prüfung im März 2017 gestellt wurde.

Auf diese Fragen werde ich weiter unten eingehen.

Keine Fragen gab es zur Psychopathologie und zu Psychopharmaka.

Insgesamt denke ich, war die Prüfung mit der entsprechenden Vorbereitung gut zu schaffen.


Die einzelnen Fachgebiete wurden in der folgenden Gewichtung abgefragt:

6 Fragen aus F4: neurotische, Belastungs- und somatoforme Störungen:

Zwangsstörung (Therapieverfahren); PTBS (Symptome); spezifische Phobie (Therapiemethoden); Somatisierungsstörung (Komorbidität, Statistik= Wiederholungsfrage!); somatoforme Störungen (divers); welche Störungen zählen generell zu F4?


4 Fragen aus F3: Affektive Störungen, hier: depressive Episode: wirksame Therapiemethoden; Differenzialdiagnosen; Erfragung der Suizidalität; Symptome


je 3 Fragen aus den folgenden Bereichen:

F0: Organische Störungen: Demenz-Erkrankungen divers (u. a. Morbus Pick); Delir: diagnostische Leitlinien; Chorea Huntington (sehr selten, aber Wiederholungsfrage!)

F1: psychotrope Substanzen: Alkoholhalluzinose; schädlicher Gebrauch: diagnostische Leitlinien; Benzodiazepine: Abhängigkeit

F2: Schizophrenie und wahnhafte Störungen: schizophrenes Residuum: Negativsymptome; formale Denkstörungen bei der Schizophrenie; katatone Schizophrenie

Therapeutische Verfahren: Entspannungsmethoden; kognitive Umstrukturierung (Vorgehensweisen); Verhaltenstherapie (Rollenspiel)


2 Fragen aus F7 – 9: Kinder- und Jugendpsychiatrie: ADHS: Therapiemethode „Token-System“; Wechsler-Intelligenztest (Wiederholungsfrage!)


je 1 Frage aus den folgenden Bereichen:

F5: Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen Störungen: Psychosomatosen (welche Erkrankungen zählen dazu?)

F6: Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen: schizoide Persönlichkeitsstörung

Juristische Aspekte: freiheitsentziehende Unterbringung eines Betreuten


Insbesondere die folgenden Fragen haben zu Verunsicherungen geführt:

Frage Nr. 12, Gruppe A:

Aussagenkombination

Welche der folgenden Aussagen zur psychiatrisch-psychotherapeutischen Diagnostik treffen zu?
 

  1. In der Anamnese sollte auch immer nach körperlichen Vorerkrankungen gefragt werden
     
  2. Zu einer vollständigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Anamnese gehört auch die Sexualanamnese
     
  3. Nach Suizidalität sollte nicht im Erstgespräch gefragt werden, da in dieser Situation noch keine Vertrauensbasis zwischen Patient und Untersucher besteht
     
  4. Die Beurteilung der Orientierung, der Affektivität, des Antriebs und der Wahrnehmung sind wichtige Inhalte des psychopathologischen Befundes
     
  5. Anamnese, eigene Beobachtungen des Untersuchers sowie gegebenenfalls psychologische Tests und fremdanamnestische Angaben sind die Grundlage für die Erstellung eines psychopathologischen Befundes
  1. Nur die Aussagen 1, 3 und 5 sind richtig
  1. Nur die Aussagen 2, 4 und 5 sind richtig
  1. Nur die Aussagen 1, 2, 3 und 4 sind richtig
  1. Nur die Aussagen 1, 2, 4 und 5 sind richtig
  1. Alle Aussagen sind richtig
     

Richtige Antwort: D)

Anmerkung zu 2):

Nicht in allen Lehrbüchern wird die Sexualanamnese als Bestandteil der Anamnese beschrieben; hier war der Zusatz „vollständig“ wichtig

Zur besseren Darstellung finden Sie hier eine Übersicht zur Diagnosestellung als Download.

Weitere Details siehe in Skript Nr. 1 "Grundlagen, Gesetzeskunde, Psychopathologie".


Frage Nr. 23, Gruppe A:

Aussagenkombination

Welche der folgenden Aussagen zur freiheitsentziehenden Unterbringung eines Betreuten (nach Bürgerlichem Gesetzbuch, BGB) treffen zu?

  1. Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist zur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist
  1. Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist dann unverzüglich nachzuholen
  1. Liegt eine Patientenverfügung vor, so ist eine Unterbringung nach BGB nicht möglich
  1. Eine Unterbringung ist nur in psychiatrischen Kliniken, nicht aber in Pflegeheimen möglich
  1. Im Rahmen der Erteilung einer Genehmigung zur Unterbringung muss das zuständige Gericht ein Sachverständigengutachten einholen
     
  1. Nur die Aussagen 1 und 3 sind richtig
  1. Nur die Aussagen 2 und 5 sind richtig
  1. Nur die Aussagen 1, 2 und 5 sind richtig
  1. Nur die Aussagen 1, 2, 3 und 4 sind richtig
  1. Alle Aussagen sind richtig


Richtige Antwort: C)

Anmerkung zu 4):

Eine freiheitsentziehende Unterbringung bedeutet nicht nur eine gegen den Willen des Betroffenen durchgeführte rechtlich vollzogene Unterbringung eines Menschen mit psychischen Auffälligkeiten oder Störungen in einer geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Klinik oder Entziehungsanstalt (auch: Zwangsunterbringung), sondern auch „freiheitseinschränkende Maßnahmen“, die auch in einem Pflegeheim notwendig sein können. Eine Unterbringung innerhalb des Betreuungsgesetzes gilt nur bei Selbstgefährdung oder Untersuchungs- und Behandlungsbedürftigkeit.

Beispiele für freiheitseinschränkende Maßnahmen:

  • Bettgitter
  • Fixierung (Hände, Füße)
  • Abschließen von Fenster und Türen
  • sedierende Medikamente

Auch für diese Maßnahmen ist eine richterliche Genehmigung notwendig.

Weitere Details siehe in Skript Nr. 6 "Juristische Aspekte".


Frage Nr. 26, Gruppe A:

Mehrfachauswahl – wählen Sie 2 Antworten

Welche der folgenden Aussagen zum Intelligenztest (z. B. Wechsler-Intelligenztest für Erwachsene, Mittelwert 100, Standardabweichung 15) treffen zu?

  1. Bei einem IQ (Intelligenzquotient) von 100 haben 50% der Referenzgruppe einen höheren Intelligenzquotienten
  1. Ein IQ von 50 entspricht der durchschnittlichen Intelligenz
  1. Ein IQ von 115 entspricht einem Prozentrang von 99 (99% der Referenzgruppe erreichen niedrigere Werte im Test)
  1. 30% der Menschen liegen zwischen einem IQ von 85 und 115
  1. Ein IQ von weniger als 20 entspricht nach ICD 10 einer schwersten Intelligenzminderung


Richtige Antworten: A) und E)

Diese Frage wurde bereits in der Prüfung im März 2017 gestellt: siehe Kommentar im Blogeintrag vom 18.03.2017.

Die komplette Prüfung vom 20.03.2019 mit Lösungsschlüssel finden Sie hier.