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Prüfungsfrage zum Patientenrechtegesetz

12.12.2020

In der schriftlichen Prüfung am 14.10.2020 gab es eine Frage zum Patientenrechtegesetz (meines Wissens nach zum ersten Mal):

 

Aussagenkombination

Welche der folgenden Aussagen zum Patientenrechtegesetz (Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten) treffen zu?

Im Patientenrechtegesetz sind folgende Pflichten des Behandelnden verankert:

  1. Aufklärungspflicht
  1. Aufbewahrungspflicht der Patientenakte
  1. Dokumentationspflicht
  1. Informationspflicht
  1. Meldepflicht

 

  1. Nur die Aussagen 2 und 3 sind richtig
  1. Nur die Aussagen 1, 2 und 4 sind richtig
  1. Nur die Aussagen 1, 2, 3 und 4 sind richtig
  1. Nur die Aussagen 1, 3, 4 und 5 sind richtig
  1. Alle Aussagen sind richtig

 

Richtige Antwort: C)

 

Punkt 5 hat mit dem Patientenrechtegesetz nichts zu tun, dieser gehört in den Bereich des Einwohnermeldeamtes o. ä.

Zu den Punkten 1, 2, 3 und 4 siehe die nachfolgenden Erläuterungen:

 

Allgemeine Erläuterung:

Unter Patientenrechten werden die Rechte von Bürgerinnen und Bürgern verstanden, die ihnen in einem Behandlungsverhältnis zur Seite stehen. Diese Rechte gelten nicht nur gegenüber der Ärztin oder dem Arzt, sondern sie gelten in jedem Behandlungsverhältnis, also z. B. auch gegenüber Heilpraktikern oder Psychotherapeuten. Das Patientenrechtegesetz ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert.

Zu diesen Rechten gehören u. a.:

1. Informations- und Aufklärungspflichten:

Auszug auf dem Infoblatt des BMJ:

„Patientinnen und Patienten müssen umfassend über alles aufgeklärt werden, was für ihre Behandlung wichtig ist, z. B.: Diagnose, voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung und die richtige Therapie. Auch die Aufklärung über Risiken, Chancen und Behandlungsalternativen gehören dazu.“

 

2. Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL):

Damit sind Leistungen, die von den meisten Krankenkassen nicht übernommen werden, gemeint. Dieser Punkt ist somit nicht relevant für Heilpraktiker (Psychotherapie):

 

3. Patientenakte und Einsichtsrecht:

Auszug auf dem Infoblatt des BMJ:

„Es besteht die Pflicht für den Behandelnden, sämtliche für die Dokumentation wichtigen Umstände zeitnah in der Patientenakte zu dokumentieren und diese sorgfältig und vollständig zu führen. Dies umfasst insbesondere Befunde, Therapien sowie Aufklärungen und Einwilligungen.

Der Patient darf jederzeit Einsicht in seine vollständige Patientenakte nehmen und Kopien davon anfertigen.

Wird die Akte später geändert oder ergänzt, muss dies kenntlich gemacht werden, damit nichts vertuscht werden kann. Das gilt auch für elektronisch geführte Akten.“

 

Quelle: Bundesministerium der Justiz, Infoblatt „Patientenrechte im Klartext“, Ausgabe 1/13