30.12.2022
In der letzten schriftlichen Prüfung (12.10.2022) wurde eine Frage zum Aufgabenkreis "Gesundheitssorge" im Rahmen des Betreuungsgesetzes gestellt, die nicht einfach zu beantworten war:
Mehrfachauswahl (wählen Sie 2 Antworten):
Bei einem wegen einer schizophrenen Psychose unter rechtlicher Betreuung stehenden Patienten soll eine geplante Herzkathederuntersuchung mit eventuell erforderlicher Bypass-Operation durchgeführt werden. Der Betroffene lehnt diese Untersuchung ab. Die Betreuung umfasst den Aufgabenbereich Gesundheitssorge.
Welche der folgenden Aussagen zum weiteren Vorgehen treffen zu?
Richtige Antworten: 2. und 5.
Erläuterungen:
zu Antwort 2.:
Beim Aufgabenkreis Gesundheitssorge ist die sog. "Einwilligungsfähigkeit" des Betreuten zu beachten. Auch wenn der Betroffene für diesen Bereich einen Betreuer hat, muss er trotzdem in alle medizinischen Maßnahmen selbst einwilligen, wenn er die Folgen und Tragweite des Eingriffs erkennen und seinen freien Willen dazu äußern kann (= einwilligungsfähig). Ist die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen krankheitsbedingt nicht vorhanden (= nicht einwilligungsfähig), muss der Betreuer stellvertretend einwilligen. ABER: siehe Erläuterung zu Antwort 5.:
zu Antwort 5.:
Handelt es sich um eine Heilbehandlung oder ärztlichen Eingriff, bei dem eine begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund dieser Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden Gesundheitsschaden dadurch erleidet, ist die Genehmigung für die durchzuführende Maßnahme beim Betreuungsgericht einzuholen.
Die bei der Prüfungsfrage beschriebene anstehende Untersuchung mit evtl. erforderlicher Bypass-Operation zählt sicherlich zu so einer Maßnahme. Deshalb ist die Antwort 4. falsch.
Weitere Details finden Sie im Skript Nr. 6 (Juristische Aspekte). Das Skript wurde entsprechend ergänzt: diejenigen, die das Skript vor dem 30.12.2022 erworben haben, können die Ergänzungen gerne per E-Mail: info@cwc-verlag.de anfordern.