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Änderungen im Heilpraktikergesetz (HeilprG)

28.08.2017

Im Dezember 2016 hat das Bundesgesundheitsministerium einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Heilpraktikergesetzes (HeilprG) und dessen Durchführungsverordnung vorgelegt, das zwischenzeitlich in Kraft getreten ist. Da es kein zusätzliches, eigenständiges Gesetz für den "Heilpraktiker, eingeschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie" gibt, kann man davon ausgehen, dass die Änderungen auch für diesen Bereich zutreffen.

Die Änderungen dienen einer Qualitätsverbesserung der Berufszulassung und einer Verbesserung des Patientenschutzes.

Darüber hinaus ist die Ankündigung gemacht worden, dass bis spätestens 31.12.2017 "... eine rechtliche Grundlage geschaffen wird, um Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktiker-Anwärtern einzuführen."

Die Änderungen betreffen die Überprüfung für Heilpraktiker (eingeschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie) - Anwärter, d. h. für Neuzulassungen. Für Heilpraktiker/innen (eingeschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie), die bereits eine Zulassung haben, ändert sich nichts.

 

Die entsprechendem Paragraphen im Heilpraktikergesetz lauten nun wie folgt (blau kursiv = neu)

Änderung im Heilpraktikergesetz (HeilprG):

§2, Abs. 1:

"Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach §1 in Zukunft nach Maßgabe der gemäß §7 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhalten, die insbesondere Vorgaben hinsichtlich Kenntnissen und Fähigkeiten als Bestandteil der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis enthalten sollen."

 

Änderung in der Durchführungsverordnung:

Bislang war beschrieben, dass ein/e Heilpraktiker-Anwärter/in die Zulassung nicht erhält, wenn zu erwarten ist, dass er/sie die "Volksgesundheit" gefährdet. Der nun wirklich veraltete Begriff "Volksgesundheit" entfällt nunmehr und wird wie folgt neu formuliert und ergänzt:

§2, Abs. 1, Buchstabe e):

"Wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt, die auf der Grundlage von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktiker-Anwärtern durchgeführt wurde, ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde."

Die folgenden Sätze werden in der Durchführungsverordnung angefügt:

"Das Bundesministerium für Gesundheit macht Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktiker-Anwärtern spätestens zum 31.12.2017 im Bundesanzeiger bekannt. Bei der Erarbeitung der Leitlinien sind die Länder zu beteiligen."

 

Nähere Details finden Sie in Skript Nr. 1, 2. überarbeitete Auflage: Grundlagen, Gesetzeskunde, Psychopathologie

 

Die angekündigten Leitlinien zur Überprüfung werden nach Veröffentlichung im Blog bekannt gegeben; selbstverständlich werden alle Skripte, soweit relevant, an die neuen Leitlinien angepasst!

 

Bitte beachten Sie auch, dass die amtliche Abkürzung für das Heilpraktikergesetz "HeilprG" lautet. Die ehemals gängige Abkürzung "HPG" hat zwischenzeitlich eine andere Bedeutung: Hospiz- und Palliativgesetz.

 

Wörterbuch:

Bestallung:

  • im Gesundheitswesen (veraltet): die staatliche Berufszulassung - Approbation - z. B. zum Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apotheker

palliativ / Palliativmedizin: lat.: "palliare" = mit einem Mantel umhüllen

  • Palliativmedizin oder -pflege umfasst die Behandlung und Versorgung von Schwer(st)kranken mit einer unheilbaren Erkrankung
  • primäres Ziel ist die Erhaltung bzw. Steigerung der Lebensqualität im Finalstadium der Erkrankung.

Quellen:
www.bundesgesundheitsministerium.de
www.juris.de
www.heilpraktikerverband.de